Am 29. Juni 2020 gab die damalige Kongregation für den Klerus eine Instruktion mit dem Titel „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde“ heraus, um angesichts der von einigen Diözesen vorgenommenen strukturellen Veränderungen in der Pfarrei „eine Anwendungsweise der kanonischen Normen vor[zulegen], die die Möglichkeiten, die Grenzen, die Rechte und die Pflichten der Hirten und der Laien festlegt“ (Nr. 123 ebd.). Anhand der Lektüre dieser Instruktion und einiger deutscher partikularrechtlicher Bestimmungen werden die Vorgaben des CIC/1983 zur Pfarrei und ihrer Leitung thematisiert und mit einigen partikularrechtlichen Sonderformen (bspw. „Pfarrgemeinderat“ und „Leitungsteams“) verglichen. Dabei soll untersucht werden, wie die partikularrechtlichen Bestimmungen zu den gesamtkirchlichen Vorgaben passen und aus kanonistischer Sicht zu bewerten sind.

Das Repetitorium soll den Bedürfnissen der Studierenden entgegenkommen und der Vorbereitung auf die Prüfung (Klausur) dienen, welche in der Semestermitte stattfinden wird.

Das Kirchenrecht gilt manchmal als exotisches Fach. Rudolph Sohm (1841-1917) stellte seine Existenzberechtigung in Frage. Dem hielten Klaus Mörsdorf (1909-1989) und die so genannte Münchener Schule die theologische Grundlegung des Kirchenrechts entgegen. Die Studierenden werden in ihren Referaten mögliche aktuelle Begründungsweisen des Kirchenrechts analysieren und diskutieren. Dabei kann nicht übersehen werden, dass sich das Kirchenrecht an der Universität innerhalb eines breiten Fächerspektrums bewegt. Welche Anfragen stellen andere Disziplinen an das Kirchenrecht und welche Anhaltspunkte können sie finden? Zur Vertiefung dieser Fragen werden entsprechende Fachleute eingeladen.

Religionen weisen verschiedene Dimensionen auf wie z.B. Glaubenslehren, heilige Schriften, Riten, ethische Regeln, aber oft auch ihr eigenes Recht. So gibt es jüdisches und islamisches Recht sowie verschiedene christliche Kirchenrechte. Die wissenschaftliche Disziplin, die sich der Vergleichung solcher religiöser Rechtstraditionen widmet, ist relativ jung, gewinnt aber angesichts der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung rasch an Bedeutung. Die Behandlung verschiedener religiöser Rechte ist heute für das Kirchenrechtsstudium sowie für interreligiöse Studien selbstverständlich geworden. Die Vorlesung bietet eine Einführung in dieses Fachgebiet und durch die Einladung von Fachleuten eine Vertiefung in ausgewählten Themen.

Das zweite Buch des CIC/1983 trägt den Titel „De Populo Dei“. Der Systematik des Gesetzes folgend befasst sich die Vorlesung mit dessen erstem Block, insbesondere mit der Stellung der Gläubigen.

Das erste Buch des CIC/1983 trägt den Titel „Allgemeine Normen“. Der Systematik des Gesetzes folgend befasst sich die Vorlesung mit dessen erstem Block, insbesondere mit den verschiedenen Arten von Rechtsquellen.