Das Kirchenrecht ordnet den Vollzug der kirchlichen Sendung – und stößt dabei in der heutigen Zeit in der Praxis immer wieder auch an Anfragen. So wurden bspw. auch im Kontext des „Synodalen Weges“ einige Forderungen laut. Wie kann man damit umgehen? Welchen Zweck haben kirchenrechtliche Normen überhaupt? Wie lassen sich der theoretische Anspruch des Kirchenrechts und dessen praktische Rezeption in ein Verhältnis bringen? Derartigen Fragen möchte das Kolloquium anhand ausgewählter aktueller Beispiele nachgehen.

Am 29. Juni 2020 gab die damalige Kongregation für den Klerus eine Instruktion mit dem Titel „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde“ heraus, um angesichts der von einigen Diözesen vorgenommenen strukturellen Veränderungen in der Pfarrei „eine Anwendungsweise der kanonischen Normen vor[zulegen], die die Möglichkeiten, die Grenzen, die Rechte und die Pflichten der Hirten und der Laien festlegt“ (Nr. 123 ebd.). Anhand der Lektüre dieser Instruktion und einiger deutscher partikularrechtlicher Bestimmungen werden die Vorgaben des CIC/1983 zur Pfarrei thematisiert und mit einigen partikularrechtlichen Ausgestaltungen (bspw. „Pfarrgemeinderat“ und „Leitungsteams“) verglichen. Dabei soll untersucht werden, wie die partikularrechtlichen Bestimmungen zu den gesamtkirchlichen Vorgaben passen und aus kanonistischer Sicht zu bewerten sind.

Das Repetitorium soll den Bedürfnissen der Studierenden entgegenkommen und der Vorbereitung auf die Prüfung (Klausur) in der Vorlesung "Eherecht" und „Staatskirchenrecht“ von Herrn Prof. Burkhard Berkmann dienen, welche in der Semestermitte stattfinden wird.

Diese Vorlesung dient als obligatorische Einführung in den CCEO und vermittelt exemplarisch Grundkenntnisse in einigen ausgewählten Regelungsbereichen. Sie bietet einen einführenden Überblick über die katholischen und nicht-katholischen orientalischen Kirchen, die Quellen des Orientalischen Kirchenrechts, die Charakteristika des CCEO (z.B. Rechtssprache, leitende Prinzipien) und seine Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten mit dem CIC und die Beziehungen der beiden Gesetzbücher und Rechtskreise zueinander. Vertiefend werden einzelne Bereiche aus dem Verfassungsrecht und dem Sakramentenrecht herausgegriffen.


Die dreigliedrige Vorlesung behandelt in einem ersten Teil das Rechtsinstitut der Personalprälatur (cc. 294-297 CIC). Der zweite Teil ist eine systematische Erschließung des Vereinsrechts des CIC: cc. 215 und 298-329 CIC. Der dritte thematische Block ist den Bestimmungen über die potestas suprema in der Kirche gewidmet: cc. 330-367 CIC. Für die Römische Kurie bedürfen die Bestimmungen des CIC der Ergänzung durch das einschlägige Spezialrecht. Eine Vorlesungsgliederung mit Literaturverzeichnis wird zu Beginn der Lehrveranstaltung ausgegeben.


Der Systematik des Gesetzes folgend, werden die Bestimmungen über Verwaltungsakte für Einzelfälle (allgemeine Regeln, Einzeldekret, Reskript, Privileg, Dispens) sowie die (nur im CIC ausdrücklich geregelten) Statuten und „ordines“ systematisch erschlossen. Eine Vorlesungsgliederung mit Literaturverzeichnis wird zu Beginn der Lehrveranstaltung ausgegeben.